Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Versorgungssicherheit

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QualitÀtsmanagement

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Otto Brandes GmbH

 

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten fĂŒr sĂ€mtliche GeschĂ€fte zwischen der Otto Brandes GmbH, Karnapp 25, 21079 Hamburg (im Folgenden „OTTO BRANDES“), und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“), auch fĂŒr zukĂŒnftige GeschĂ€fte, selbst wenn diese AGB nicht noch einmal ausdrĂŒcklich vereinbart werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gĂŒltige Fassung dieser AGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergĂ€nzende AGB des Kunden werden – selbst bei Kenntnis von OTTO BRANDES – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens OTTO BRANDES ausdrĂŒcklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten insofern auch dann, wenn OTTO BRANDES in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergĂ€nzender AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausfĂŒhrt. Der Kunde erkennt mit seiner Bestellung (siehe § 2 Abs. 2) ausdrĂŒcklich an, dass er auf etwaige aus seinen eigenen AGB abgeleitete RechtseinwĂ€nde verzichtet.
(3) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich gegenĂŒber Unternehmern i.S.d § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
(4) Soweit im Folgenden fĂŒr einzelne ErklĂ€rungen Schriftform gefordert wird, ist zu deren Einhaltung auch die Textform (Telefax oder E-Mail) ausreichend.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) VertrĂ€ge zwischen OTTO BRANDES und dem Kunden erfolgen auf Grundlage eines schriftlichen Angebotes von OTTO BRANDES. Diese Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrĂŒcklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden (Bestellung) dar.
(2) An seine auf Grundlage eines Angebotes von OTTO BRANDES erfolgte schriftliche Bestellung ist der Kunde eine Woche nach Zugang bei OTTO BRANDES gebunden.
(3) Ein Vertrag kommt erst dadurch zu Stande, dass beide Parteien auf einem Vertragsdokument unterzeichnen oder indem OTTO BRANDES die vom Kunden aufgegebene Bestellung schriftlich per AuftragsbetÀtigung akzeptiert.
(4) Der der vom Kunden beauftragte Liefergegenstand, das hierfĂŒr anfallende Entgelt und Zahlungsbedingungen, ggf. die Laufzeit und das Recht zur KĂŒndigung etc. werden im Einzelnen in dem jeweiligen Vertragsdokument bzw. dem Angebot von OTTO BRANDES (Abs.1) geregelt.

§ 3 Mitwirkungspflichten; ÄnderungswĂŒnsche

(1) Der Kunde ist im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung von OTTO BRANDES verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der ggf. erforderlichen Informationen und Daten.
(2) Der Kunde hat OTTO BRANDES rechtzeitig unaufgefordert ĂŒber alle VorgĂ€nge und UmstĂ€nde, die erkennbar fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Auftrages von Bedeutung sein könnten, zu informieren.
(3) NachtrĂ€gliche ÄnderungswĂŒnsche des Kunden im Hinblick auf den ursprĂŒnglich beauftragten Lieferumfang oder sonstige Merkmale der Leistungen von OTTO BRANDES mĂŒssen nicht berĂŒcksichtigt werden, soweit sie eine erhebliche Abweichung vom ursprĂŒnglichen Vertragsinhalt darstellen.
(4) OTTO BRANDES steht es frei, derartige Änderungen gegen entsprechende VergĂŒtung zu berĂŒcksichtigen. OTTO BRANDES wird dem Kunden unverzĂŒglich, d.h. innerhalb von fĂŒnf Werktagen nach Zugang, mitteilen, ob er die ÄnderungswĂŒnsche des Kunden berĂŒcksichtigt und, wenn ja, gleichzeitig ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

§ 4 Liefer- und AusfĂŒhrungsfristen; Verzugsfolgen

(1) Liefer- und AusfĂŒhrungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn OTTO BRANDES diese in seiner AuftragsbestĂ€tigung (siehe § 2 Abs. 3) bestĂ€tigt hat. Bei unverbindlichen oder ungefĂ€hren Lieferterminen wird OTTO BRANDES sich nach besten KrĂ€ften bemĂŒhen, diese einzuhalten.
(2) Liefer- und AusfĂŒhrungsfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages (§ 2) sowie der vollumfĂ€nglichen ErfĂŒllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (siehe § 3) und der vollstĂ€ndigen Leistung ggf. vereinbarter Anzahlungen oder Sicherheiten.
(3) Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurĂŒck zu treten, sofern OTTO BRANDES die vereinbarten Liefer-und AusfĂŒhrungsfristen nicht einhĂ€lt, die Verzögerung zu vertreten hat – andernfalls gelten die nachfolgenden Abs. 4 und 5 – und eine vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist von mindestens drei Monaten fruchtlos verstrichen ist.
(4) Liefer- und AusfĂŒhrungsfristen verlĂ€ngern sich angemessen, wenn OTTO BRANDES an der ErfĂŒllung seiner Verpflichtungen unverschuldet gehindert wird. Als unverschuldet gelten Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch dem eigenen Zulieferer, Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder MaschinenschĂ€den) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von OTTO BRANDES schuldhaft herbeigefĂŒhrt worden sind. OTTO BRANDES wird dem Kunden derartige Verzögerungen unverzĂŒglich mitteilen. Ein RĂŒcktrittsrecht wird fĂŒr beide Parteien in diesem Fall erst nach einer Dauer der Verzögerung von mehr als sechs Monaten begrĂŒndet.
(5) Liefer- und AusfĂŒhrungsfristen verlĂ€ngern sich ebenso in angemessenem Umfang fĂŒr den Fall nachtrĂ€glicher und von OTTO BRANDES akzeptierter
ÄnderungswĂŒnsche des Kunden (§ 3 Abs. 4).
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist OTTO BRANDES berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie etwa Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende AnsprĂŒche oder Rechte bleiben ausdrĂŒcklich vorbehalten.
(7) OTTO BRANDES ist zur Teillieferung in fĂŒr den Kunden im ĂŒblichen Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt.

§ 5 Versand; GefahrĂŒbergang

(1) Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung auf Grundlage der vereinbarten INCOTERMS. Bei Holoder Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
(2) Verlangt der Kunde den Versand an einen anderen Bestimmungsort, bleibt die Wahl des Transportweges und des Transportmittels OTTO BRANDES vorbehalten. Er wird sich jedoch bemĂŒhen, hinsichtlich Versandart und -weg etwaige WĂŒnsche des Kunden zu berĂŒcksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.
(3) Die Gefahr des zufĂ€lligen Untergangs oder der zufĂ€lligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den FrachtfĂŒhrer oder des sonst zur AusfĂŒhrung der Versendung bestimmten Unternehmens, spĂ€testens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, unseres Lagers oder unserer Niederlassung auf den Kunden ĂŒber, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine gesondert vereinbarte oder gemĂ€ĂŸ § 4 Abs. 7 zulĂ€ssige Teillieferung erfolgt.
(4) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass OTTO BRANDES infolge gĂ€nzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von seinem ZurĂŒckbehaltungsrecht Gebrauch macht oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spĂ€testens ab Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenĂŒber dem Kunden auf diesen ĂŒber.

§ 6 Preise; Zahlungsbedingungen

(1) SĂ€mtliche Preise ergeben sich jeweils aus der entsprechenden AuftragsbestĂ€tigung von OTTO BRANDES, zzgl. einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. etwaiger lĂ€nderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere LĂ€nder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zzgl. Zoll und anderer GebĂŒhren und öffentlicher Abgaben fĂŒr die Lieferung/Leistung. Diese Kosten sind dem Kaufpreis in Höhe der tatsĂ€chlich anfallenden Kosten hinzuzufĂŒgen, sofern OTTO BRANDES die entsprechenden Leistungen fĂŒr den Kunden organisiert und/oder vornimmt.
(2) Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fĂ€llig. Der Kunde gerĂ€t ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. WĂ€hrend des Verzuges sind die Forderungen von OTTO BRANDES mit 9% p.a. ĂŒber dem bei FĂ€lligkeit der Forderung jeweiligen Basiszinssatz der EuropĂ€ischen Zentralbank zu verzinsen. OTTO BRANDES bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrĂŒcklich vorbehalten.
(3) Bei begrĂŒndeten Zweifel an der ZahlungsfĂ€higkeit des Kunden, insbesondere bei ZahlungsrĂŒckstĂ€nden, negativen Informationen von Wirtschaftsauskunfteien o.Ă€., ist OTTO BRANDES berechtigt, eingerĂ€umte Zahlungsziele zu widerrufen und sofortige Zahlung fĂŒr bereits gelieferte Ware sowie Vorkasse und/oder ausreichende Sicherheiten fĂŒr weitere Lieferungen zu verlangen.

§ 7 Aufrechnung; ZurĂŒckbehaltungsrecht

(1) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine AnsprĂŒche unbestritten oder rechtskrĂ€ftig festgestellt sind.
(2) Ein ZurĂŒckbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausĂŒben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen VertragsverhĂ€ltnis beruht wie die streitige Forderung.

§ 8 MÀngel; GewÀhrleistung; SachmÀngelhaftung

(1) Erkennbare SachmĂ€ngel hat der Kunde OTTO BRANDES binnen einer Frist von einer Woche nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Ist zur Feststellung eines Mangels die Hinzuziehung eines SachverstĂ€ndigen unerlĂ€sslich, da der Mangel bei einer kaufmĂ€nnischen und sensorischen PrĂŒfung nicht abschließend feststellbar ist, so ist OTTO BRANDES innerhalb der vorgenannten Frist hierĂŒber zu informieren und der SachverstĂ€ndige zu beauftragen. Ein ggf. mĂ€ngelbejahendes Analyseergebnis und damit die RĂŒge ist OTTO BRANDES spĂ€testens drei Tage nach Eingang des Ergebnisses beim Kunden, spĂ€testen jedoch innerhalb von drei Wochen seit GefahrĂŒbergang der Ware mitzuteilen. Versteckte MĂ€ngel sind OTTO BRANDES unverzĂŒglich nach ihrer Entdeckung, spĂ€testens bis zum Ablauf der GewĂ€hrleistungsfrist gemĂ€ĂŸ nachfolgendem Abs. 6 mitzuteilen. UnterlĂ€sst der Kunde die fristgemĂ€ĂŸe RĂŒge, erlöschen sĂ€mtliche MĂ€ngelansprĂŒche. Diese Obliegenheit trifft den Kunden bei vereinbarten oder gemĂ€ĂŸ § 4 Abs. 7 zulĂ€ssigen Teillieferungen fĂŒr jede einzelne Teillieferung.
(2) MĂ€ngel am Vertragsgegenstand wird OTTO BRANDES innerhalb einer angemessenen Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (NacherfĂŒllung). OTTO BRANDES trĂ€gt dabei alle zum Zwecke der NacherfĂŒllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als den ErfĂŒllungsort verbracht wurde.
(3) SchlĂ€gt die NacherfĂŒllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die NacherfĂŒllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurĂŒcktreten oder die vereinbarte VergĂŒtung mindern. Der RĂŒcktritt ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich um unerhebliche MĂ€ngel handelt.
(4) Der Kunde hat keine MĂ€ngelansprĂŒche infolge von Fehlern, die durch BeschĂ€digung, fehlerhafte Verwendung durch den Kunden oder Dritte oder durch natĂŒrliche Abnutzung verursacht werden. Er hat ebenfalls keine MĂ€ngelansprĂŒche, wenn er selbst oder durch Dritte den Leistungsgegenstand verĂ€ndert oder den behaupteten Mangel zu beseitigen versucht hat, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die NacherfĂŒllung durch OTTO BRANDES nicht wesentlich erschwert und der Mangel bereits bei GefahrĂŒbergang vorhanden war.
(5) Im Falle unberechtigter MĂ€ngelrĂŒgen hat der Kunde OTTO BRANDES sĂ€mtliche ihm dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, sofern der Kunde das Fehlen des gerĂŒgten Mangels schuldhaft verkannt hat.
(6) MĂ€ngelansprĂŒche des Kunden verjĂ€hren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjĂ€hrungsbeginn.
(7) Im Falle von SachmĂ€ngeln haftet OTTO BRANDES nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde SchadenersatzansprĂŒche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober FahrlĂ€ssigkeit seiner Vertreter oder ErfĂŒllungsgehilfen beruhen. Soweit OTTO BRANDES keine vorsĂ€tzliche Vertragsverletzung begangen hat, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) OTTO BRANDES haftet ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden HaftungsbeschrĂ€nkungen unberĂŒhrt; dies gilt auch fĂŒr die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von OTTO BRANDES ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne RĂŒcksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere fĂŒr SchadenersatzansprĂŒche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer AnsprĂŒche auf Ersatz von SachschĂ€den.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenĂŒber OTTO BRANDES ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und ErfĂŒllungsgehilfen von OTTO BRANDES.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) OTTO BRANDES behĂ€lt sich das Eigentum an sĂ€mtlichen im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen bis zur ErfĂŒllung sĂ€mtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder spĂ€ter entstehenden Forderungen aus der GeschĂ€ftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln. Ggf. erforderliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des vertragsgemĂ€ĂŸen Zustandes sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzufĂŒhren.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere PfĂ€ndungen, hat der Kunde auf das Eigentum von OTTO BRANDES ausdrĂŒcklich hinzuweisen und OTTO BRANDES unverzĂŒglich zu benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OTTO BRANDES die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfĂŒr der Kunde.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, OTTO BRANDES etwaige BeschĂ€digungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzĂŒglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen GeschĂ€ftssitzwechsel hat der Kunde OTTO BRANDES ebenfalls unverzĂŒglich anzuzeigen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemĂ€ĂŸ im GeschĂ€ftsverkehr zu verĂ€ußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. VerpfĂ€ndungen oder SicherungsĂŒbereignungen sind unzulĂ€ssig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezĂŒglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sĂ€mtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an OTTO BRANDES ab, der die Abtretung hiermit annimmt. OTTO BRANDES ermĂ€chtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen fĂŒr dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese EinzugsermĂ€chtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begrĂŒndet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an OTTO BRANDES zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Kunden bestehen.
(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall fĂŒr OTTO BRANDES vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, OTTO BRANDES nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt OTTO BRANDES das Miteigentum an der neuen Sache im VerhĂ€ltnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. FĂŒr die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie fĂŒr die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, OTTO BRANDES nicht gehörenden Sachen erwirbt OTTO BRANDES Miteigentum an der neuen Sache im VerhĂ€ltnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und OTTO BRANDES sich einig, dass der Kunde OTTO BRANDES anteilmĂ€ĂŸig Miteigentum an dieser Sache ĂŒbertrĂ€gt; die Übertragung nimmt OTTO BRANDES hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum OTTO BRANDES an einer Sache verwahrt der Kunde fĂŒr diese.
(7) OTTO BRANDES ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% ĂŒbersteigt. Dabei obliegt OTTO BRANDES die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 11 RĂŒckgabemöglichkeit nach § 15 VerpG

Soweit der Kunde gewerblicher Enderbraucher ist und von OTTO BRANDES als Letztvertreiber mit Ware in Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Umverpackungen beliefert wird, hat der Kunde nach dem Verpackungsgesetz (VerpG) die Möglichkeit, OTTO BRANDES die Verpackungen am Ort der tatsĂ€chlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer NĂ€he unentgeltlich zurĂŒckzugeben. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, VerpackungsabfĂ€lle zu vermeiden und einen hohen Anteil von Rohstoffen der Wiederverwertung oder der Wiederverwendung zur VerfĂŒgung zu stellen. UnberĂŒhrt bleibt die Möglichkeit des Kunden, bisher praktizierte Verfahrensweisen fortzusetzen und die angefallenen Verpackungen selbst einer Wiederverwertung oder Wiederverwendung zuzufĂŒhren oder mit OTTO BRANDES abweichende Vereinbarungen ĂŒber den Ort der RĂŒckgabe und die Kostenregelung zu treffen. Der Kunde kann/soll ggf. mit OTTO BRANDES Kontakt aufnehmen, damit man sich ĂŒber RĂŒcknahmemodalitĂ€ten oder gegebenenfalls abweichende Vereinbarungen verstĂ€ndigen kann.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gilt die bei Vertragsschluss veröffentliche Fassung der
internationalen Handelskammer.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemĂ€ĂŸ § 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulĂ€ssig oder unwirksam ist.
(3) SĂ€mtliche Vereinbarungen, Konkretisierungen, Änderungen oder ErgĂ€nzungen der zwischen den Parteien geschlossenen VertrĂ€ge sowie deren KĂŒndigung bedĂŒrfen der Schriftform. Dies gilt auch fĂŒr die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst.
(4) ErfĂŒllungsort fĂŒr alle vertraglichen Verpflichtungen einschließlich einer etwaigen RĂŒckabwicklung ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder einer sonstigen anderweitigen Vereinbarung der Sitz von OTTO BRANDES, derzeit Hamburg.
(5) Gerichtsstand fĂŒr sĂ€mtliche Streitigkeiten ist Hamburg. OTTO BRANDES ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

AGB Stand 09.11.2023