Otto Brandes

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Otto Brandes GmbH

 

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der Otto Brandes GmbH, Karnapp 25, 21079 Hamburg (im Folgenden „OTTO BRANDES“), und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Kunde“), auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn diese AGB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden – selbst bei Kenntnis von OTTO BRANDES – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens OTTO BRANDES ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten insofern auch dann, wenn OTTO BRANDES in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender AGB des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt. Der Kunde erkennt mit seiner Bestellung (siehe § 2 Abs. 2) ausdrücklich an, dass er auf etwaige aus seinen eigenen AGB abgeleitete Rechtseinwände verzichtet.
(3) Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.
(4) Soweit im Folgenden für einzelne Erklärungen Schriftform gefordert wird, ist zu deren Einhaltung auch die Textform (Telefax oder E-Mail) ausreichend.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Verträge zwischen OTTO BRANDES und dem Kunden erfolgen auf Grundlage eines schriftlichen Angebotes von OTTO BRANDES. Diese Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes durch den Kunden (Bestellung) dar.
(2) An seine auf Grundlage eines Angebotes von OTTO BRANDES erfolgte schriftliche Bestellung ist der Kunde eine Woche nach Zugang bei OTTO BRANDES gebunden.
(3) Ein Vertrag kommt erst dadurch zu Stande, dass beide Parteien auf einem Vertragsdokument unterzeichnen oder indem OTTO BRANDES die vom Kunden aufgegebene Bestellung schriftlich per Auftragsbetätigung akzeptiert.
(4) Der der vom Kunden beauftragte Liefergegenstand, das hierfür anfallende Entgelt und Zahlungsbedingungen, ggf. die Laufzeit und das Recht zur Kündigung etc. werden im Einzelnen in dem jeweiligen Vertragsdokument bzw. dem Angebot von OTTO BRANDES (Abs.1) geregelt.

§ 3 Mitwirkungspflichten; Änderungswünsche

(1) Der Kunde ist im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung von OTTO BRANDES verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der ggf. erforderlichen Informationen und Daten.
(2) Der Kunde hat OTTO BRANDES rechtzeitig unaufgefordert über alle Vorgänge und Umstände, die erkennbar für die Durchführung eines Auftrages von Bedeutung sein könnten, zu informieren.
(3) Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den ursprünglich beauftragten Lieferumfang oder sonstige Merkmale der Leistungen von OTTO BRANDES müssen nicht berücksichtigt werden, soweit sie eine erhebliche Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen.
(4) OTTO BRANDES steht es frei, derartige Änderungen gegen entsprechende Vergütung zu berücksichtigen. OTTO BRANDES wird dem Kunden unverzüglich, d.h. innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang, mitteilen, ob er die Änderungswünsche des Kunden berücksichtigt und, wenn ja, gleichzeitig ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

§ 4 Liefer- und Ausführungsfristen; Verzugsfolgen

(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn OTTO BRANDES diese in seiner Auftragsbestätigung (siehe § 2 Abs. 3) bestätigt hat. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen wird OTTO BRANDES sich nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten.
(2) Liefer- und Ausführungsfristen beginnen mit Zustandekommen des Vertrages (§ 2) sowie der vollumfänglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden (siehe § 3) und der vollständigen Leistung ggf. vereinbarter Anzahlungen oder Sicherheiten.
(3) Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, sofern OTTO BRANDES die vereinbarten Liefer-und Ausführungsfristen nicht einhält, die Verzögerung zu vertreten hat – andernfalls gelten die nachfolgenden Abs. 4 und 5 – und eine vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist von mindestens drei Monaten fruchtlos verstrichen ist.
(4) Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn OTTO BRANDES an der Erfüllung seiner Verpflichtungen unverschuldet gehindert wird. Als unverschuldet gelten Verzögerungen aufgrund nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch dem eigenen Zulieferer, Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser oder Maschinenschäden) und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht von OTTO BRANDES schuldhaft herbeigeführt worden sind. OTTO BRANDES wird dem Kunden derartige Verzögerungen unverzüglich mitteilen. Ein Rücktrittsrecht wird für beide Parteien in diesem Fall erst nach einer Dauer der Verzögerung von mehr als sechs Monaten begründet.
(5) Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich ebenso in angemessenem Umfang für den Fall nachträglicher und von OTTO BRANDES akzeptierter
Änderungswünsche des Kunden (§ 3 Abs. 4).
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist OTTO BRANDES berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie etwa Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(7) OTTO BRANDES ist zur Teillieferung in für den Kunden im üblichen Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt.

§ 5 Versand; Gefahrübergang

(1) Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung auf Grundlage der vereinbarten INCOTERMS. Bei Holoder Schickschuld reist die Ware auf Gefahr und zu Lasten des Kunden.
(2) Verlangt der Kunde den Versand an einen anderen Bestimmungsort, bleibt die Wahl des Transportweges und des Transportmittels OTTO BRANDES vorbehalten. Er wird sich jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg etwaige Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-frei-Lieferung – gehen, wie die Transport- und Versicherungskosten, zu Lasten des Kunden.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht bei vereinbarter Holschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, bei vereinbarter Versendungsschuld an den Spediteur, den Frachtführer oder des sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmens, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, unseres Lagers oder unserer Niederlassung auf den Kunden über, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart. Vorstehendes gilt auch, wenn eine gesondert vereinbarte oder gemäß § 4 Abs. 7 zulässige Teillieferung erfolgt.
(4) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass OTTO BRANDES infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum des Zugangs der Mitteilung der Versand- und/oder Leistungsbereitschaft gegenüber dem Kunden auf diesen über.

§ 6 Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise ergeben sich jeweils aus der entsprechenden Auftragsbestätigung von OTTO BRANDES, zzgl. einer etwaigen gesetzlichen Umsatzsteuer und zzgl. etwaiger länderspezifischer Abgaben bei Lieferung in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland, sowie zzgl. Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/Leistung. Diese Kosten sind dem Kaufpreis in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten hinzuzufügen, sofern OTTO BRANDES die entsprechenden Leistungen für den Kunden organisiert und/oder vornimmt.
(2) Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Während des Verzuges sind die Forderungen von OTTO BRANDES mit 9% p.a. über dem bei Fälligkeit der Forderung jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. OTTO BRANDES bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
(3) Bei begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückständen, negativen Informationen von Wirtschaftsauskunfteien o.ä., ist OTTO BRANDES berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und sofortige Zahlung für bereits gelieferte Ware sowie Vorkasse und/oder ausreichende Sicherheiten für weitere Lieferungen zu verlangen.

§ 7 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, sofern sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.

§ 8 Mängel; Gewährleistung; Sachmängelhaftung

(1) Erkennbare Sachmängel hat der Kunde OTTO BRANDES binnen einer Frist von einer Woche nach Abholung bei Lieferung ab Werk oder Lagerort, ansonsten nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Ist zur Feststellung eines Mangels die Hinzuziehung eines Sachverständigen unerlässlich, da der Mangel bei einer kaufmännischen und sensorischen Prüfung nicht abschließend feststellbar ist, so ist OTTO BRANDES innerhalb der vorgenannten Frist hierüber zu informieren und der Sachverständige zu beauftragen. Ein ggf. mängelbejahendes Analyseergebnis und damit die Rüge ist OTTO BRANDES spätestens drei Tage nach Eingang des Ergebnisses beim Kunden, spätesten jedoch innerhalb von drei Wochen seit Gefahrübergang der Ware mitzuteilen. Versteckte Mängel sind OTTO BRANDES unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß nachfolgendem Abs. 6 mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die fristgemäße Rüge, erlöschen sämtliche Mängelansprüche. Diese Obliegenheit trifft den Kunden bei vereinbarten oder gemäß § 4 Abs. 7 zulässigen Teillieferungen für jede einzelne Teillieferung.
(2) Mängel am Vertragsgegenstand wird OTTO BRANDES innerhalb einer angemessenen Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (Nacherfüllung). OTTO BRANDES trägt dabei alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich um unerhebliche Mängel handelt.
(4) Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, fehlerhafte Verwendung durch den Kunden oder Dritte oder durch natürliche Abnutzung verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte den Leistungsgegenstand verändert oder den behaupteten Mangel zu beseitigen versucht hat, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Nacherfüllung durch OTTO BRANDES nicht wesentlich erschwert und der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
(5) Im Falle unberechtigter Mängelrügen hat der Kunde OTTO BRANDES sämtliche ihm dadurch entstandenen Kosten zu erstatten, sofern der Kunde das Fehlen des gerügten Mangels schuldhaft verkannt hat.
(6) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(7) Im Falle von Sachmängeln haftet OTTO BRANDES nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit OTTO BRANDES keine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen hat, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) OTTO BRANDES haftet ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von OTTO BRANDES ausgeschlossen.

§ 9 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber OTTO BRANDES ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von OTTO BRANDES.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) OTTO BRANDES behält sich das Eigentum an sämtlichen im Rahmen des Vertrages gelieferten Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltswaren pfleglich zu behandeln. Ggf. erforderliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum von OTTO BRANDES ausdrücklich hinzuweisen und OTTO BRANDES unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OTTO BRANDES die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, OTTO BRANDES etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Kunde OTTO BRANDES ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an OTTO BRANDES ab, der die Abtretung hiermit annimmt. OTTO BRANDES ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an OTTO BRANDES zu bewirken, als noch Forderungen gegen den Kunden bestehen.
(6) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird in jedem Fall für OTTO BRANDES vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, OTTO BRANDES nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt OTTO BRANDES das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, OTTO BRANDES nicht gehörenden Sachen erwirbt OTTO BRANDES Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und OTTO BRANDES sich einig, dass der Kunde OTTO BRANDES anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt OTTO BRANDES hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum OTTO BRANDES an einer Sache verwahrt der Kunde für diese.
(7) OTTO BRANDES ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Dabei obliegt OTTO BRANDES die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 11 Rückgabemöglichkeit nach § 15 VerpG

Soweit der Kunde gewerblicher Enderbraucher ist und von OTTO BRANDES als Letztvertreiber mit Ware in Transportverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Umverpackungen beliefert wird, hat der Kunde nach dem Verpackungsgesetz (VerpG) die Möglichkeit, OTTO BRANDES die Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzugeben. Damit wird dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden und einen hohen Anteil von Rohstoffen der Wiederverwertung oder der Wiederverwendung zur Verfügung zu stellen. Unberührt bleibt die Möglichkeit des Kunden, bisher praktizierte Verfahrensweisen fortzusetzen und die angefallenen Verpackungen selbst einer Wiederverwertung oder Wiederverwendung zuzuführen oder mit OTTO BRANDES abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung zu treffen. Der Kunde kann/soll ggf. mit OTTO BRANDES Kontakt aufnehmen, damit man sich über Rücknahmemodalitäten oder gegebenenfalls abweichende Vereinbarungen verständigen kann.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gilt die bei Vertragsschluss veröffentliche Fassung der
internationalen Handelskammer.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß § 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, Konkretisierungen, Änderungen oder Ergänzungen der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie deren Kündigung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses selbst.
(4) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld oder einer sonstigen anderweitigen Vereinbarung der Sitz von OTTO BRANDES, derzeit Hamburg.
(5) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Hamburg. OTTO BRANDES ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

AGB Stand 09.11.2023